Wohnkostenbeihilfe
Mit der Wohnkostenbeihilfe werden jene Kosten abgegolten, die nachweislich während des Grundwehr-/Ausbildungsdienstes sowie Ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung (Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes) entstehen. Wohnen Sie im Haushalt der Eltern oder Ihres Lebenspartners, so gebührt Ihnen keine Wohnkostenbeihilfe. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat. Wurde der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet, so besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Wurde jedoch nach der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, aber vor dem Einberufungstermin eine andere Wohnung bezogen (Meldung), so gebühren anstelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der gewohnt wurde.
Als Wohnkosten gelten:
- Alle Arten des Entgelts für die Benützung der Wohnung samt den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben.
- Leistungen für Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Lift, Waschküche etc.).
- Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des Wohnraumes aufgenommen wurden.
- Pauschalbetrag für die Grundgebühren von Strom, Gas und Telefon, in Höhe von derzeit € 16,39.
Höhe der Wohnkostenbeihilfe
Sind Sie ledig, so können Ihnen höchstens 30% Ihrer Bemessungsgrundlage als Wohnkostenbeihilfe zuerkannt werden. Sind Sie verheiratet, haben Sie Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von bis zu 20% Ihrer Bemessungsgrundlage. Wenn aber das Einkommen Ihres Ehepartner/eingetragener Partners bei selbständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von derzeit € 814,82 bei nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von € 825,82 überschreitet, vermindert sich die Wohnkostenbeihilfe um den Überschreitungsbetrag. Diese Beträge sind die Mindestsätze nach § 26, Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 und ändern sich jährlich.
Antragstellung
Vor Antritt des Wehrdienstes:
- Sie haben gemeinsam mit Ihrem Einberufungsbefehl, der Ihnen durch das Militärkommando übersandt wurde, einen Antrag auf Zuerkennung von Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe erhalten. Wollen Sie einen Antrag stellen, so schicken Sie diesen Kurzantrag per Post an das Heerespersonalamt (Adressen siehe Vordruck). Sie erhalten dann einen Fragebogen zugesandt.
- Als Frau, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet hat, erhalten Sie gemeinsam mit dem Einberufungsbefehl, den Ihnen das Heerespersonalamt schickt, einen Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Wollen Sie einen Antrag stellen, so schicken Sie ihn ausgefüllt mit den Unterlagen an das Heerespersonalamt.
Während des Grundwehrdienstes / Ausbildungsdienstes:
- Nach Antritt des Wehrdienstes haben Sie die Möglichkeit, den Antrag bei Ihrer militärischen Dienststelle einzubringen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten eingebracht, so gilt er rückwirkend. Wird diese Dreimonatsfrist zur Einbringung versäumt, so beginnt der Anspruch erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, jedoch nicht rückwirkend.
- Beilagen zum Antrag
Grundsätzlich müssen Sie alle im Antrag gemachten Angaben beweisen, indem Sie die entsprechenden Unterlagen beilegen. Das können sein: beim Familien-/Partnerunterhalt: Heiratsurkunde, Meldezettel, Geburtsurkunde der Kinder, Vaterschaftsnachweis und Unterhaltsvergleich, Gehaltsbestätigung für den gewünschten Bemessungszeitraum (eigenes Formblatt), bei der Wohnkostenbeihilfe: (vergebührter) Mietvertrag oder Besitznachweis, Meldebestätigung, Zahlungsbelege für beantragte Wohnkosten, Einkommensbestätigung von Ihnen und Ihrem Ehepartner/eingetragener Partner.
Bescheid und Auszahlung
Das Heerespersonalamt entscheidet über Ihren Anspruch und über die Höhe der Leistungen und schickt Ihnen sowie Ihrem Ehepartner/eingetragener Partner je einen Bescheid. Die zuerkannten Beträge werden auf das angegebene Konto der unterhaltsberechtigten Person (z.B. des Ehepartner/eingetragener Partners) am 15. jeden Monats überwiesen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an das Heerespersonalamt.
Mitteilungspflicht
Treten in Ihrer Familie Ereignisse ein, die eine Änderung
für die Bemessung der Leistungen erfordern (z. B. Geburt
eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Todesfall, Wohnungswechsel od. Aufgabe der Wohnung, Änderung der Bankverbindung),
so melden Sie dies so bald wie möglich, spätestens
aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, dem Heerespersonalamt.
Berufung gegen den Bescheid
Wenn Sie feststellen oder der Meinung sind, dass das Heerespersonalamt
Ihnen nicht alle gesetzlichen Ansprüche in voller Höhe
zuerkannt hat, können Sie innerhalb von zwei Wochen
ab der Zustellung des Bescheides Berufung einlegen. In diesem Fall
entscheidet dann das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.