Österreichs Bundesheer

Heeresversorgungsgesetz

Für die Zeit des Präsenz-/Ausbildungsdienstes und auch bei der Stellung tritt an die Stelle Ihrer zuvor bestehenden Unfallversicherung das Heeresversorgungsgesetz. Falls Sie im Dienst eine Schädigung Ihrer Gesundheit (= Dienstbeschädigung) erleiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.

Eine Gesundheitsschädigung ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf ein Ereignis im Dienst oder auf die besonderen Verhältnisse des militärischen Dienstes zurückgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn sich ein bestehendes Leiden durch die Verhältnisse des Militärdienstes verschlechtert.

Wegunfälle

Auch Gesundheitsschädigungen, die Sie beim Zurücklegen folgender Wege erleiden, sind als Dienstbeschädigung anzuerkennen, falls Sie sich nicht grob fahrlässig verhalten haben:

  • Weg zur Stellung/Eignungsprüfung und zurück nach Hause.
  • Weg zum Antritt des Präsenz-/Ausbildungsdienstes und der Weg von der Entlassung nach Hause.
  • bei einem Ausgang: Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und militärischer Dienststelle.
  • bei einer Dienstfreistellung: Hin- und Rückweg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und dem Ort des bewilligten Aufenthaltes.
  • Weg zu einem Geldinstitut und zurück zur Kaserne oder zur Wohnung, um vom Bundesheer überwiesene Beträge zu beheben.

Allerdings müssen Sie den kürzesten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg wählen. Nur bei einer Fahrtenzusammenlegung kann von dieser Bedingung abgesehen werden. Fahren Sie nämlich mit einem Kameraden oder einer Kameradin mit, lässt sich ein Umweg oft nicht vermeiden.

Das Heeresversorgungsgesetz sieht für Dienstbeschädigungen folgende Leistungen vor:

  • Rehabilitation
    Erleiden Sie einen gesundheitlichen Schaden, soll durch die Rehabilitation Ihre Leistungsfähigkeit möglichst wiederhergestellt werden. Das soll entweder durch die Heilfürsorge oder die orthopädische Versorgung oder eine allfällige berufliche Umschulung oder Ausbildung erreicht werden.
  • Beschädigtenrente
    Wenn jemand durch eine gesundheitliche Schädigung länger als drei Monate um mindestens 20% in seiner Erwerbsfähigkeit herabgesetzt ist, steht ihm eine Beschädigtenrente zu. Durch sie soll er für seine körperliche Beeinträchtigung entschädigt werden.
  • Hinterbliebenenversorgung
    Sollte ein Soldat gar durch eine Dienstbeschädigung sterben, erhalten die Personen, für die er/sie unterhaltspflichtig war, eine Hinterbliebenenrente.

Antragsstellung

Im Falle einer wahrscheinlichen Dienstbeschädigung hat der Betreuungsreferent des zuständigen Militärkommandos an das Bundessozialamt Anzeige zu erstatten. Gleichzeitig wird der betroffene Soldat vom Betreuungsreferenten schriftlich oder mündlich über seine möglichen Ansprüche belehrt.

Kann der betroffene Soldat aufgrund der Schwere der Gesundheitsschädigung und deren voraussichtlicher Dauer mit der Gewährung einer Beschädigtenrente rechnen, so muss sie/er diese binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses beim Landesinvalidenamt beantragen. In diesem Fall wird eine zuerkannte Beschädigtenrente rückwirkend ausbezahlt. Stellt er/sie einen solchen Antrag erst nach Ablauf dieser sechs Monate, besteht ein Anspruch erst ab dem Antragsmonat.

Sollte der Soldat aber durch eine schwere Verletzung, eine Krankheit oder durch einen Krankenhausaufenthalt in seiner/ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein, so sorgt der Betreuungsreferent für die rechtzeitige Antragstellung.

Bescheidmäßige Zuerkennung von Leistungen

Die beim Bundessozialamt eingebrachten Anträge werden mittels Bescheides erledigt. Sollte der/die Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, kann er/sie innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung gegen den Bescheid Berufung einlegen. Dann entscheidet die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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